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<rnnum>52</rnnum>
<p>In Anlehnung an den Ansatz von Tokio 2013 <emph>definiert</emph> &s
+ect; 1 II XXX die nachhaltige Bewirtschaftung als eine
+Bewirtschaftung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche
+ an den Boden mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bri
+ngt. Es soll eine gleichberechtigte Berücksichtigung von ökologi
+schen, ökonomischen und sozialen Aspekten („Bedarfstripel
+”<fn id="xxx">
<p>Mayer, JJV 2022, 28, 29.</p>
</fn>) für die Nutzung angestrebt werden. Ziel ist ein Ausgleich
+der drei „Säulen”, die prinzipiell gleichwertig si
+nd. <fn id="yyy">
<p>Reiter, in: BoGB, Öffentliche Regeln, § 4 Rn.&emsp
+14;6 f.; Mayer, NatBl. 1996, 1082, 1083.</p>
</fn> Dabei muss allerdings der Grundgedanke der Stärkung der &ou
+ml;kologischen Funktionen im Sinne der Ressourcenschonung berück
+sichtigt werden. Die ökologischen Funktionen müssen mit den
+ wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Einklang gebracht werden
+.<fn id="zzz">
<p>So auch in seiner Einleitung der Beschluss der 72. ROK vom 27.&emsp
+14;06. 2017, der in („Leitbilder und Handlungsstrategien f&uum
+l;r die Bodennutzung (in ländlichen Gebieten)&rdquor); sehr gut
+die aktuellen Herausforderungen beschreibt, die unterschiedlichen Asp
+ekte nach dem Topziel der Nachhaltigkeit strukturiert und sie mit bei
+spielhaften Handlungsansätzen versieht.</p>
</fn> Wenn die Ökologie von vornherein gegenüber den wirtsch
+aftlichen und sozialen Ansprüchen zurücktritt, verliert die
+ Nachhaltigkeit ihre Orientierungsfunktion, und die Begrifflichkeit w
+ird ad absurdum geführt.</p>
</rn>
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